Wer keine Familienangehörigen hat, die das Unternehmen übernehmen, entscheidet sich meist für den Firmenverkauf. Auch hier gibt es, wie bei der Weitergabe unter Familienangehörigen, mehrere Varianten: den Verkauf durch Einmalzahlung, Rente, Rate oder dauernde Last. Welche dieser Varianten gewählt wird, hängt von der eigenen finanziellen Situation ab.
Wichtig: der Veräußerungsgewinn ist zu versteuern.
Der Unternehmenskaufvertrag ist vor allem von der Rechtsform des Unternehmens abhängig, aber auch von steuerlichen und rechtlichen Situationen. Vor dem Abschluss eines Kaufvertrages müssen daher die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sorgfältig geklärt werden. Von dieser Klärung hängt ab,
Die Veräußerung eines Einzelunternehmens ist die notarielle Beurkundung zwar nicht zwingend notwendig, sie ist jedoch zu empfehlen. Dagegen ist der Abschluss eines notariellen Kaufvertrages Voraussetzung für dessen Wirksamkeit, wenn auch ein Grundstück zum Unternehmen gehört. Bei der Übertragung von Anteilen an eine GmbH muss der Kaufvertrag immer in notarieller Form geschlossen werden.
Anders als beim Kauf eines Gewerbebetriebes muss der Käufer die Voraussetzungen für die Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit selbst erfüllen: Der Käufer muss selbst Arzt, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer sein oder persönlich die Voraussetzungen für eine Zulassung als Freiberufler erfüllen, also die notwendigen Examina abgelegt haben. Dies gilt natürlich nur für Berufe mit entsprechender Zugangsbeschränkung.
Neben der Veräußerung gegen eine einmalige Zahlung des vollständigen Kaufpreises kann die Praxis eines Freiberuflers auch wie der Betrieb eines Gewerbetreibenden auf Rentenbasis erworben werden. Wird eine Leibrente vereinbart, muss der Vertrag schriftlich abgefasst werden, andernfalls ist er nicht gültig.