Pfändbare Sozialleistungen
Folgende Sozialleistungen sind nicht oder nur bedingt pfändbar:
- Sozialhilfe
- Elterngeld
- Mutterschaftsgeld unter bestimmten Vorausssetzungen und in einer bestimmten Höhe,
- Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen,
- Kindergeld ist nur vom unterhaltsberechtigten Kind pfändbar und wird der Höhe nach besonders berechnet.
Kontopfändung von Sozialleistungen:
Werden auf das gepfändete Konto Sozialleistungen, z.B. Arbeitslosengeld oder Rente überwiesen, besteht die Möglichkeit diese innerhalb von 7 Tagen nach der Gutschrift in voller Höhe ausbezahlen zu lassen. Kann die Bank nicht erkennen, daß es sich um Sozialleistungen handelt, muß dies durch Belege nachgewiesen werden. Nach Ablauf dieser 7-Tage-Frist kann man sich an das Vollstreckungsgericht wenden, damit festgelegt wird, wieviel von dem Guthaben auszahlbar ist.
