Pfändungstabellen
Pfändungshöchstgrenzen (D) nach § 850 ZPO
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Berechnung Ihres Freibetrages:
Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
| 985,00 Euro | monatlich, |
| 226,72 Euro | wöchentlich oder |
| 45,50 Euro | täglich beträgt. |
Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, auf bis zu
| 2.060,00 Euro | monatlich, |
| 478,50 Euro | wöchentlich oder |
| 96,50 Euro | täglich beträgt. |
und zwar um
| 350,00 Euro | monatlich, |
| 81,00 Euro | wöchentlich oder |
| 17,00 Euro | täglich beträgt. |
für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und um je
| 195,00 Euro | monatlich, |
| 45,00 Euro | wöchentlich oder |
| 9,00 Euro | täglich beträgt. |
für die zweite bis fünfte Person.
Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag, bis zu dessen Höhe es je nach der Zahl der Personen, denen der Schuldner Unterhalt gewährt, nach Absatz 1 unpfändbar ist, so ist es hinsichtlich des überschießenden Betrages zu einem Teil unpfändbar, und zwar in Höhe von drei Zehnteln, wenn der Schuldner keiner der in Absatz 1 genannten Personen Unterhalt gewährt, zwei weiteren Zehnteln für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und je einem weiteren Zehntel für die zweite bis fünfte Person. Der Teil des Arbeitseinkommens, der 2.851 Euro monatlich (658 Euro wöchentlich, 131,58 Euro täglich) übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.
